Statuten

1. Name, Sitz und Zweck

1.1 Unter dem Namen «Pro Alpbachschlucht» besteht in der Gemeinde Hasliberg ein Verein im Sinn von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

1.2 Der Verein bezweckt:
Die Förderung und Mithilfe bei der Wiederinstandstellung des Felspfades durch die Alpbachschlucht zwischen Meiringen und Hasliberg-Reuti und die Mithilfe beim Unterhalt des Felspfades.

2. Mitgliedschaft

2.1 Dem Verein können Aktiv-, Passiv-, Gönner-, Ehren- und Donatorenmitglieder angehören. Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

2.2 Mitglied des Vereins «pro Alpbachschlucht» kann jede urteilsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden.

2.3 Gönnermitglieder unterstützen den Verein mittels eines Jahresbeitrages, der ca. das 4-fache des Aktiv-Mitgliederbeitrages beträgt.

2.4 Donatoren sind Mitglieder die ca. den 10-fachen Aktiv-Mitgliederbetrag zahlen und erhalten dafür das Recht mit ihrem Firmensignet bei allen Publikationen des Vereins zu werben.

2.5 Ehrenmitglieder sind Personen die grosse Leistungen für den Verein erbracht haben und sie werden vom Mitgliederbeitrag befreit.
Kandidaten für eine Ehrenmitgliedschaft müssen vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden und von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

2.6 Die Bewerbung um die Mitgliedschaft hat schriftlich beim Präsidenten oder dem Aktuar/Sekretariat zu erfolgen.

2.7 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes. Der Kandidat/in erhält eine entsprechende schriftliche Aufnahmeurkunde. Bei einer Ablehnung des Aufnahmegesuches hat der Kandidat/in innert 30 Tagen die Möglichkeit einen Antrag um Aufnahme zu Handen der Mitgliederversammlung zu stellen und diese entscheidet dann endgültig über eine Aufnahme oder Ablehnung des Kandidaten.

2.8 Der Austritt aus dem Verein kann durch einfache schriftliche Mitteilung an den Präsidenten oder den Aktuar/Sekretariat auf Ende des Vereins/Kalenderjahres erfolgen. Das Austretende Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen, Eintrittsgebühren und Entschädigungen für geleistete Arbeiten.

2.9 Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied vom Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens des Vorstandes einen Antrag auf Nichtausschluss an die Mitgliederversammlung machen und diese entscheidet endgültig für oder gegen den Ausschluss. Wichtige Gründe für einen Mitgliederausschluss sind Nichtbezahlung der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, nicht unterstützen des Vereinszweckes oder andere Verfehlungen gegen die Interessen des Vereins.

3. Organisation

3.1 Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Das Sekretariat
Die Kontrollstelle
Kommission für spezielle Aufgaben

3.2 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Aufgaben sind:
Genehmigung der Versammlungsprotokolle, des Jahresberichts des Präsidenten und des Veranstaltungsprogramms.
Die Genehmigung der Jahresrechnung und der Mitgliederbeiträge, sowie des jährlichen Budgets.
Die Beschlussfassung von Anträgen betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Die Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Kontrollstelle.
Die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten, die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
Die Beschlussfassung über andere Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
Die Wahl der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder.

3.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig durch einfaches Mehr, mit Ausnahme von Beschlüssen über die Auflösung des Vereins. Für diesen Entschluss ist mindestens eine zweidrittels Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

3.4 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, in der Regel zwischen Februar und Juni. Nach Bedarf kann der Vorstand ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Der Vorstand ist verpflichtet eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen unter Angabe der zu behandelnden Traktanden. Die Mitgliederversammlung ist spätestens innert 60 Tagen einzuberufen nach Eintreffen des Antrages.

3.5 Die Einladung zu einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vor deren Durchführung unter Angabe der Traktanden mittels Brief (Datum des Poststempels) oder E-Mail zu erfolgen.

3.6 Der Vorstand, der die Geschäfte des Vereins besorgt, besteht aus dem Präsidenten/in, dem Kassier/in, dem Aktuar/in und eventuell ein bis zwei Beisitzern/in, je nach Bedarf. Der Vorstand von 3 – 6 Personen wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich selber, mit Ausnahme des Präsidenten/in, der von der Mitgliederversammlung gewählt werden muss.
Dem Vorstand obliegen insbesondere
Die Durchführung der Vereinsveranstaltungen
Die Führung des Vereins im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgets
Die Verwaltung des Vereinsvermögens
Der Vorstand hat das Recht für seine Arbeiten an Dritte zu delegieren, ein Sekretariat einzurichten und einen Sicherheitsdelegierten zu bestimmen.
Die Entschädigung des Vorstandes, Sekretariates und des Sicherheitsdelegierten richtet sich nach dem genehmigten Budget der Mitgliederversammlung.

3.7 Die Kontrollstelle, besteht aus mindestens zwei Mitgliedern oder einer geeigneten juristischen Person. Sie wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie überprüft die Jahresrechnung und stellt zu Handen der Mitgliederversammlung Antrag über deren Annahme und die Entlastung des Vorstandes.

4. Finanzen

4.1 Die Einnahmen des Vereins bestehen:
den ordentlichen Jahresbeiträgen der Mitglieder.
freiwilligen Spenden von Mitgliedern oder Dritten.
Verkauf von Waren und andere Beiträge von Veranstaltungen.

4.2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

4.3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden besteht nicht.

5. Auflösung

5.1 Der Verein kann, durch Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung, aufgelöst werden. Von Gesetzes wegen tritt die Auflösung ein, wenn der Verein zahlungsunfähig ist oder wenn der Vorstand nicht mehr bestellt werden kann.

5.2 Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen ist einer dem Tourismus oder kulturellen Zweck nahestehendem Vereins, Organisation oder Körperschaft in Meiringen oder Hasliberg zukommen zu lassen. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Die Änderung der Statuten bedarf einer Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern an einer Mitgliederversammlung.

6.2 Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsverammlung des Vereins „Pro Alpbachschlucht“ vom 17. Juni 2006 genehmigt.

Meiringen / Hasliberg, den 17. Juni 2006

Der Tagungspräsident: Frank Wasem
Die Aktuarin: Ursula Bernegger